Liebe Eltern,
in diesem Rundbrief möchten wir Ihnen wichtige Hinweise geben und bitten Sie, uns bei unserer pädagogischen Arbeit zu unterstützen.
- Beurlaubungen:
Aus wichtigen Gründen kann eine Beurlaubung bis zu 2 Tagen durch die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer gewährt werden.
Die Beurlaubung von Schülern unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt ist nur in Ausnahmefällen und das aus wichtigen Gründen (z. B. Kur) zulässig. Entsprechende Anträge sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich 3 Wochen vorher bei der Schulleitung zu stellen und zu begründen. Günstigere Flüge gelten nicht als Grund.
Die Schulleitung entscheidet über die Beurlaubung.
- Anschriftenänderungen, Änderung der Telefonnummer:
Änderungen der Anschrift und der Telefonnummer (für Notfälle) sind umgehend dem Sekretariat zu melden.
- Krankheiten, Entschuldigungen:
Das Fernbleiben des Kindes vom Unterricht/von der Betreuung ist am 1. Tag im Sekretariat zu melden und auch im Hinblick auf eventuelle Gefahren dringend notwendig.
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses §2
Seit dem Schuljahr 2011/12 gibt es eine Verordnung, die Sie als Eltern verpflichtet, Ihre erkrankten Kinder rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn – bis 7.45 Uhr – zu entschuldigen. Liegt uns keine Entschuldigung vor und wir können Sie nicht erreichen, so sind wir unter Umständen gehalten, die Polizei zu informieren. Dies geschieht aus Sorge um die Sicherheit unserer Schülerinnen und Schüler. Folgende Möglichkeiten gibt es Ihr Kind bis spätestens 7.45 Uhr krank zu melden:
- Sie informieren schriftlich ein Kind der Klasse.
- Sie schicken eine E-Mail (poststelle@roeka.karben.schulverwaltung.hessen.de) oder ein Fax (06039/938983).
- Sie rufen in der Schule (06039/2969) an und hinterlassen eine Nachricht.
In jedem Fall ist eine schriftliche Entschuldigung notwendig. Spätestens, wenn das Kind wieder den Unterricht besucht, ist diese bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klasselehrer abzugeben. Schüler mit ansteckenden und meldepflichtigen Krankheiten können erst nach einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung den Unterricht wieder besuchen (Bundesseuchengesetz und Schulseuchengesetz).
- Bücher im Rahmen der Lehrmittelfreiheit:
Bitte achten Sie darauf, dass alle Bücher (auch Fibeln), die Ihr Kind erhalten hat, eingebunden und schonend behandelt werden. (Bitte selbstklebende Umschläge, sowie Umschläge mit einem klebenden Rand vermeiden.)
Wir empfehlen Styropor oder Pappe auf den Boden des Ranzens zu legen, damit die Bücher vor Feuchtigkeit und Schmutz geschützt werden.
Bei vorsätzlicher Beschädigung und Verlust muss Ersatz geleistet werden. Elternbeirat und Lehrer entscheiden gemeinsam nach Maßgabe der Verordnung über den zu leistenden Betrag.
- Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht:
Für Kinder, die entschuldigt nicht am Sport- oder Schwimmunterricht teilnehmen, besteht Anwesenheitspflicht in der Schule.
- Unfälle:
Unfälle der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg sind zeitnah im Sekretariat der Schule zu melden.